Vom: 13.04.10 - 06:24 Uhr
Alter: 145 Tage
Von: C.-D. Krause
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Die Unternehmenssteuerreform hatte u. a. zu den Abschreibungsmodalitäten für geringwertige Wirtschaftsgüter ab dem Jahr 2008 eine Neuerung mit sich gebracht, die besonders für das Handwerk nachteilig ist. Im Klartext bedeutet diese Änderung, dass GWG nur noch bis zur Höhe von 150 EUR sofort abzugsfähig sind. Alle GWG von 150,01 EUR bis 1.000 EUR (Netto) müssen in einem Pool erfasst werden und sind über 5 Jahre mit jeweils 20% abzuschreiben. Dabei spielt es keine Rolle, ob das einzelne Wirtschaftsgut in diesem Pool innerhalb dieser fünf Jahre nicht mehr funktionsfähig ist oder nicht.
Es ist durchaus erfreulich darüber informieren zu können, dass ab diesem Jahr Erleichterungen bei der Abschreibung von GWG eintreten. Worin besteht die Erleichterung?
Ab dem Wirtschaftsjahr 2010 wird ein Wahlrecht eingeführt.
Zum einen besteht die Möglichkeit, GWG bis zur Höhe von 410 EUR (Netto) sofort abzuschreiben. GWG, deren Wert 150 EUR übersteigt, sind in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen. Die Entscheidung der gewählten Abschreibungsmodalität hat wirtschaftsjahrbezogen zu erfolgen, was bedeutet: Wenn man sich zum Beispiel für die Sofortabschreibung bis 410 EUR entschieden hat, dann gilt dies einheitlich im betreffenden Wirtschaftsjahr.
Die Neuregelung ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt werden.
(§52 Abs. 16 Satz 14 EStG-E) |