Vom: 10.04.10 - 12:47 Uhr
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Wie errechnet sich der Urlaubsanspruch bei Minijobbern und gibt es eine Lohnfortzahlungspflicht?
Besonders in Handwerksbranchen mit relativ vielen Minijobbern bzw. Teilzeitkräften werden des öfteren auf Grund von Unsicherheiten über die Rechtslage Fragen zur Errechnung von Urlaubsansprüchen oder auch zur Lohnfortzahlungspflicht bei Minijobbern gestellt. Dazu die Antwort:
Zur Errechnung von Urlaubsansprüchen bei Minijobbern: Zunächst sollte man stets davon ausgehen, dass grundsätzlich der Gesetzgeber den Arbeitnehmern gleiche Rechte zubilligt, egal ob es sich um eine Vollzeitkraft oder um eine Teilzeitkraft bzw. ein geringfügiges Arbeitsverhältnis handelt. Daraus folgt: Auch der Minijobber hat Anspruch auf Erholungsurlaub nach einem gültigen Tarifvertrag oder, wenn es einen solchen nicht gibt bzw. ein solcher rechtlich nicht angewendet wird, nach dem Bundesurlaubsgesetz. Die Errechnung des Urlaubsanspruchs für einen Minijobber lässt sich am Besten mit einem Beispiel darstellen.
Angenommen ein Arbeitnehmer in Vollzeit hat nach einem Tarifvertrag Anspruch auf Erholungsurlaub in Höhe von 30 Arbeitstagen im Jahr und im betreffenden Unternehmen wird an 5 Tagen in der Woche gearbeitet. Nun gilt es für eine Arbeitnehmerin, die an zwei Tagen in der Woche jeweils 8 Stunden arbeitet, den Urlaubsanspruch zu ermitteln. Dies geschieht wie folgt:
30 Tage Erholungsurlaub geteilt durch 5 Arbeitstage in der Woche x Anzahl der Arbeitstage der Teilzeitkraft in der Woche.
30 : 5 x 2 = 12 Urlaubstage
Die Arbeitnehmerin in diesem Beispiel hat Anspruch auf 12 Arbeitstage Erholungsurlaub im Jahr.
Zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Minijobbern
Geringfügige Arbeitsverhältnisse sind für den betreffenden Arbeitnehmer bis zur gesetzlich festgelegten Höhe von derzeit 400 EUR monatlich in der Regel steuer- und sozialabgabenfrei. Obwohl der Arbeitgeber im Rahmen einer Pauschalabgabe an die Bundesknappschaft von insgesamt 30 % des "Minilohnes", immerhin einen Anteil von 13 % Krankenversicherungspauschale entrichtet, erhält der betreffende Arbeitnehmer im Krankheitsfall nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber kein Krankengeld. Wird ein Minijobber krank, dann gilt ebenso für ein solches Beschäftigungsverhältnis die Lohnfortzahlungspflicht bis zu sechs Wochen. Allerdings erhalten Betriebe, die am Umlagesystem der Krankenkassen teilnehmen können, einen Aufwendungsersatz für Entgeltzahlungen bei Krankheit oder Aufwendungsersatz bei Mutterschaft oder Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft nach dem Aufwendungsausgleichgesetz. Dafür müssen zusätzlich zur Pauschalabgabe die entsprechenden Umlagen an die Bundesknappschaft gezahlt werden. Der Aufwendungsersatz wird demzufolge auf Antrag von der Bundesknappschaft erstattet.
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